277.3
CH-SG
Art. 11 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - b) nicht gemeinsame Aufgaben und Massnahmen
III. Planung und Umsetzung der gemeinsamen Ziele
Art. 11 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · b) nicht gemeinsame Aufgaben und Massnahmen
1. Die Vertragsparteien sorgen eigenverantwortlich für die Umsetzung nicht gemeinsamer Aufgaben und Massnahmen.