Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.3 CH-SG

Art. 11 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - b) nicht gemeinsame Aufgaben und Massnahmen

III. Planung und Umsetzung der gemeinsamen Ziele
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Art. 11 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · b) nicht gemeinsame Aufgaben und Massnahmen

1. Die Vertragsparteien sorgen eigenverantwortlich für die Umsetzung nicht gemeinsamer Aufgaben und Massnahmen.

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