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277.3 CH-SG

Art. 1 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - Zweck

I. Grundlagen
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Art. 1 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · Zweck

1. Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

a) zum Schutz und zur Pflege des UNESCO-Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen und seiner Kulturgüter (Weltkulturerbe) nach den Vorgaben des internationalen und nationalen Rechts;

b) zur dauerhaften Sicherung des UNESCO-Welterbe-Status des Stiftsbezirks St.Gallen nach dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt;

c) zur Erlangung des verstärkten Schutzes für den Stiftsbezirk St.Gallen nach dem Zweiten Protokoll zum Haager Abkommen als langfristige Absicht der Vertragsparteien.

Zweck Art. 2 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen →

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