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277.12 KEV CH-SG

Art. 9 Kulturerbeverordnung (KEV) - c) Ausschluss

III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 1. Voraussetzungen, anrechenbare Kosten und Beitragssätze
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Art. 9 KEV · c) Ausschluss

1. Ausgeschlossen sind Kantonsbeiträge an Massnahmen, die bereits auf Grundlage einer Leistungsvereinbarung mit einem Kantonsbeitrag an den ordentlichen Betrieb einer kulturellen Institution oder Organisation nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c des Kulturförderungsgesetzes vom 15. August 2017 unterstützt werden.

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