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277.12 KEV CH-SG

Art. 8 Kulturerbeverordnung (KEV) - b) ergänzende Voraussetzungen für sakrales bewegliches Kulturerbe

III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 1. Voraussetzungen, anrechenbare Kosten und Beitragssätze
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Art. 8 KEV · b) ergänzende Voraussetzungen für sakrales bewegliches Kulturerbe

1. Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags setzt bei sakralen Kulturgütern im Eigentum einer Institution des Katholischen Konfessionsteils, der Evangelischen Kirche, des Bistums St.Gallen oder eines Klosters im Kanton St.Gallen in Ergänzung zu Art. 7 dieses Erlasses voraus, dass die jeweilige Kantonalkirche wenigstens einen halb so hohen Beitrag wie der Kanton leistet.

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