Art. 6 Kulturerbeverordnung (KEV) - Beschreibung des im Kulturerbeverzeichnis eingetragenen Kulturerbes ([Art. 10](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/277.1/de/art10) KEG)
Art. 6 KEV · Beschreibung des im Kulturerbeverzeichnis eingetragenen Kulturerbes ([Art. 10](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/277.1/de/art10) KEG)
1. Zu jedem unter Schutz gestellten beweglichen Kulturerbe werden, soweit bekannt oder mit vertretbarem Aufwand feststellbar, insbesondere folgende Angaben in das Kulturerbeverzeichnis aufgenommen
a) Titel, Objektbezeichnung;
b) Datum und Grundlage der Unterschutzstellung;
c) Name der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Besitzerin oder des Besitzers;
d) Beschreibung des Kulturguts;
e) Kurzbeschreibung des besonderen kulturellen Zeugniswerts oder der identitätsstiftenden Funktion;
f) Aufbewahrungsort;
g) Objekttyp;
h) Material und Technik;
i) Abmessungen und Gewicht;
j) Einheiten, Stückzahl oder Umfang;
k) Erhaltungszustand, Schäden und Reparaturen;
l) Markierung und besondere Merkmale;
m) Datierung;
n) Urheberin oder Urheber;
o) Herkunft sowie Herkunftsort oder Fundort;
p) Literatur;
q) eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objekts;
r) Bestandes-/Inventarnummer, Findmittel.
2. Die Veröffentlichung der Angaben richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 KEG.