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277.12 KEV CH-SG

Art. 6 Kulturerbeverordnung (KEV) - Beschreibung des im Kulturerbeverzeichnis eingetragenen Kulturerbes ([Art. 10](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/277.1/de/art10) KEG)

II. Unterschutzstellung von beweglichem Kulturerbe
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Art. 6 KEV · Beschreibung des im Kulturerbeverzeichnis eingetragenen Kulturerbes ([Art. 10](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/277.1/de/art10) KEG)

1. Zu jedem unter Schutz gestellten beweglichen Kulturerbe werden, soweit bekannt oder mit vertretbarem Aufwand feststellbar, insbesondere folgende Angaben in das Kulturerbeverzeichnis aufgenommen

a) Titel, Objektbezeichnung;

b) Datum und Grundlage der Unterschutzstellung;

c) Name der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Besitzerin oder des Besitzers;

d) Beschreibung des Kulturguts;

e) Kurzbeschreibung des besonderen kulturellen Zeugniswerts oder der identitätsstiftenden Funktion;

f) Aufbewahrungsort;

g) Objekttyp;

h) Material und Technik;

i) Abmessungen und Gewicht;

j) Einheiten, Stückzahl oder Umfang;

k) Erhaltungszustand, Schäden und Reparaturen;

l) Markierung und besondere Merkmale;

m) Datierung;

n) Urheberin oder Urheber;

o) Herkunft sowie Herkunftsort oder Fundort;

p) Literatur;

q) eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objekts;

r) Bestandes-/Inventarnummer, Findmittel.

2. Die Veröffentlichung der Angaben richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 KEG.

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