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277.12 KEV CH-SG

Art. 4 Kulturerbeverordnung (KEV) - Beratung und Information; Gebühr ([Art. 19](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/277.1/de/art19) und [Art. 36](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/277.1/de/art36) KEG)

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 KEV · Beratung und Information; Gebühr ([Art. 19](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/277.1/de/art19) und [Art. 36](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/277.1/de/art36) KEG)

1. Das Amt für Kultur steht im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Mittel für fachliche Beratungen im Zusammenhang mit beweglichem und immateriellem Kulturerbe zur Verfügung.

2. Es erhebt eine Gebühr, wenn die Beratung

a) komplex ist und umfangreiche Abklärungen erfordert oder

b) in überwiegendem privatem Interesse erfolgt.

3. Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand bemessen.

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