Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.12 KEV CH-SG

Art. 3 Kulturerbeverordnung (KEV) - Meldepflicht

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KEV · Meldepflicht

1. Die Departemente und die Staatskanzlei sowie ihre jeweiligen Dienststellen, die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen sowie die Gerichte und anderen Justizbehörden des Kantons melden dem Amt für Kultur bewegliches Kulturgut, das nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a KEG Kulturerbe sein könnte und von ihnen verwaltet wird.

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