277.12
KEV
CH-SG
Art. 3 Kulturerbeverordnung (KEV) - Meldepflicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 KEV · Meldepflicht
1. Die Departemente und die Staatskanzlei sowie ihre jeweiligen Dienststellen, die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen sowie die Gerichte und anderen Justizbehörden des Kantons melden dem Amt für Kultur bewegliches Kulturgut, das nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a KEG Kulturerbe sein könnte und von ihnen verwaltet wird.