277.12
KEV
CH-SG
Art. 27 Kulturerbeverordnung (KEV) - Grundsatz ([Art. 40](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/277.1/de/art40) KEG)
IV. Eigene Vorhaben des Kantons
Art. 27 KEV · Grundsatz ([Art. 40](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/277.1/de/art40) KEG)
1. Als eigene Vorhaben des Kantons nach Art. 40 Abs. 2 KEG gelten Massnahmen zum Vollzug des KEG, für die keine Kantonsbeiträge nach Art. 20, 31 und 35 KEG ausgerichtet werden können, insbesondere Massnahmen zugunsten von Kulturgütern im Eigentum des Kantons.
2. Eigene Vorhaben werden finanziert
a) für unbewegliche Kulturgüter im Eigentum des Kantons aus dem allgemeinen Staatshaushalt;
b) für andere unbewegliche Kulturgüter sowie für bewegliche und immaterielle Kulturgüter aus dem allgemeinen Staatshaushalt oder, wenn sie einem gemeinnützigen Zweck dienen, aus dem Lotteriefonds.
3. Für eine Finanzierung aus dem Lotteriefonds werden die Bestimmungen zum Gesuchsverfahren nach Art. 16 ff. dieses Erlasses sachgemäss angewendet.