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277.12 KEV CH-SG

Art. 25 Kulturerbeverordnung (KEV) - Auszahlung des Beitrags

III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 2. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 25 KEV · Auszahlung des Beitrags

1. Nach der Prüfung von Schlussbericht und Schlussabrechnung veranlasst das Amt für Kultur die Auszahlung des zugesicherten Kantonsbeitrags, wenn

a) die Massnahmen gemäss Beschreibung im Gesuch umgesetzt worden sind;

b) Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind;

c) die Schlussabrechnung dem Budget und Finanzierungsplan entspricht.

2. In begründeten Fällen kann der Beitrag teilweise als Vorschuss oder in Raten ausbezahlt werden.

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