277.12
KEV
CH-SG
Art. 24 Kulturerbeverordnung (KEV) - Mehrkosten
III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 2. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 24 KEV · Mehrkosten
1. Das Amt für Kultur kann auf begründetes Gesuch mit zusätzlicher Verfügung den Kantonsbeitrag erhöhen, wenn unvorhersehbar und unvermeidbar die anrechenbaren Kosten massgeblich höher ausfallen und dies dem Amt unverzüglich gemeldet wird.