277.12
KEV
CH-SG
Art. 23 Kulturerbeverordnung (KEV) - Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 2. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 23 KEV · Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
1. Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, im Zusammenhang mit dem zugesicherten Kantonsbeitrag dem Amt für Kultur
a) den Beginn und das Ende der Umsetzung der Massnahmen zu melden;
b) und der Finanzkontrolle des Kantons auf Verlangen alle nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen;
c) wesentliche Änderungen unverzüglich zu melden;
d) nach Abschluss der Umsetzung der Massnahmen unaufgefordert innert der in der Beitragszusicherung festgelegten Frist einen schriftlichen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung vorzulegen. Das Amt für Kultur kann die Frist angemessen verlängern.