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277.12 KEV CH-SG

Art. 22 Kulturerbeverordnung (KEV) - c) Mitteilung Beschluss

III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 2. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 22 KEV · c) Mitteilung Beschluss

1. Das Amt für Kultur teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Beschluss mit.

2. Die Mitteilung erfolgt

a) bei Zusicherung eines Beitrags durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung nach Art. 20 Abs. 3 KEG;

b) bei Nichteintreten auf das Beitragsgesuch oder bei dessen Ablehnung mit einfachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann nach Erhalt des Briefs eine anfechtbare Verfügung verlangen.

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