277.12
KEV
CH-SG
Art. 21 Kulturerbeverordnung (KEV) - b) übrige Beiträge
III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 2. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 21 KEV · b) übrige Beiträge
1. In den übrigen Fällen beschliesst das Amt für Kultur die Zusicherung des Beitrags und die mit ihr verbundenen Auflagen und Bedingungen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt sind und
b) die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel aus dem allgemeinen Staatshaushalt oder dem Lotteriefonds (Rahmenkredite) und der anderen Beitragsgesuche möglich ist.
2. Es lehnt Gesuche ab, bei denen
a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags nicht erfüllt sind oder
b) die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der anderen Gesuche nicht möglich ist.