277.12
KEV
CH-SG
Art. 20 Kulturerbeverordnung (KEV) - 2. Beschluss
III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 2. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 20 KEV · 2. Beschluss
1. Für Beitragsgesuche, für die der Kantonsrat Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds beschlossen hat, beschliesst das Amt für Kultur
a) die Zusicherung der Beiträge;
b) die mit der Zusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen.
2. Es lehnt Gesuche ab, bei denen die Ausrichtung eines Beitrags mangels Nachtragskredit nicht möglich ist.