Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.12 KEV CH-SG

Art. 20 Kulturerbeverordnung (KEV) - 2. Beschluss

III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 2. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 20 KEV · 2. Beschluss

1. Für Beitragsgesuche, für die der Kantonsrat Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds beschlossen hat, beschliesst das Amt für Kultur

a) die Zusicherung der Beiträge;

b) die mit der Zusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen.

2. Es lehnt Gesuche ab, bei denen die Ausrichtung eines Beitrags mangels Nachtragskredit nicht möglich ist.

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