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277.12 KEV CH-SG

Art. 2 Kulturerbeverordnung (KEV) - Zuständigkeiten

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KEV · Zuständigkeiten

1. Zuständiges Departement nach dem KEG ist das Departement des Innern.

2. Zuständige kantonale Stellen für den Vollzug des KEG und dieses Erlasses sind

a) das Amt für Kultur, soweit nichts anderes bestimmt ist;

b) das Hochbauamt für den Umgang mit Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern im Eigentum oder Besitz des Kantons;

c) die Departemente und die Staatskanzlei sowie ihre jeweiligen Dienststellen, die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen sowie die Gerichte und anderen Justizbehörden des Kantons für den Umgang mit beweglichem Kulturerbe im Eigentum oder Besitz des Kantons, das von ihnen verwaltet wird.

3. Die zuständigen Stellen nach Abs. 2 Bst. b und c dieser Bestimmung arbeiten beim Vollzug von Art. 5 KEG mit dem Amt für Kultur zusammen.

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