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277.12 KEV CH-SG

Art. 19 Kulturerbeverordnung (KEV) - Beitragszusicherung a) Beiträge ab Fr. 10'000.- ohne Rahmenkredit aus dem Lotteriefonds 1. Antrag

III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 2. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 19 KEV · Beitragszusicherung a) Beiträge ab Fr. 10'000.- ohne Rahmenkredit aus dem Lotteriefonds 1. Antrag

1. Für Gesuche um Kantonsbeiträge ab Fr. 10'000.-, für deren Finanzierung kein Rahmenkredit aus dem Lotteriefonds besteht, bereitet das zuständige Departement zuhanden der Regierung den Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses für die erforderlichen Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds vor, wenn

a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt sind und

b) unter Berücksichtigung der anderen Gesuche die Mittel des Lotteriefonds die Ausrichtung eines Beitrags grundsätzlich erlauben.

2. Das Amt für Kultur informiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nach der Beschlussfassung in der Regierung über den Antrag.

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