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277.12 KEV CH-SG

Art. 18 Kulturerbeverordnung (KEV) - c) Bestätigung Eingang; Prüfung

III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 2. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 18 KEV · c) Bestätigung Eingang; Prüfung

1. Das Amt für Kultur bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Eingang des Beitragsgesuchs.

2. Es prüft, ob

a) die Anforderungen an Form und Inhalt des Gesuchs sowie die zeitlichen Bestimmungen nach Art. 7 Bst. c und d dieses Erlasses erfüllt sind. Es kann das Gesuch zur Verbesserung zurückweisen, wenn die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt sind, oder eine Nachfrist zur Nachreichung von Unterlagen gewähren;

b) die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags erfüllt sind;

c) unter Berücksichtigung der anderen Gesuche die verfügbaren Mittel die Ausrichtung eines Beitrags grundsätzlich erlauben;

d) die Beitragsausrichtung mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden ist.

3. Es tritt auf ein Beitragsgesuch nicht ein, wenn

a) das betroffene Kulturgut nicht

1. unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturerbe nach Art. 9 KEG ist oder

2. als immaterielles Kulturerbe nach Art. 34 Bst. a KEG bezeichnet ist;

b) das Gesuch die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt;

c) das Gesuch erst nach Beginn der Umsetzung der Massnahmen eingereicht wurde und es keinen vorzeitigen Beginn der Umsetzung bewilligt hat;

d) übrige Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung offensichtlich nicht erfüllt sind.

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