277.12
KEV
CH-SG
Art. 17 Kulturerbeverordnung (KEV) - b) Form und Inhalt
III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 2. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 17 KEV · b) Form und Inhalt
1. Das Gesuch um einen Kantonsbeitrag muss wenigstens enthalten
a) das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular;
b) eine Beschreibung der Massnahmen;
c) Budget und Finanzierungsplan der Massnahmen.
2. Das Amt für Kultur kann die Einreichung weiterer Unterlagen und Angaben verlangen.