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277.12 KEV CH-SG

Art. 16 Kulturerbeverordnung (KEV) - Beitragsgesuch a) Grundsatz

III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 2. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 16 KEV · Beitragsgesuch a) Grundsatz

1. Wer um einen Kantonsbeitrag nachsucht, reicht dem Amt für Kultur das Gesuch mit dem Gesuchsformular ein.

2. Das Amt für Kultur stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung. Es kann ein Verfahren zur elektronischen Einreichung von Beitragsgesuchen einführen.

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