277.12
KEV
CH-SG
Art. 16 Kulturerbeverordnung (KEV) - Beitragsgesuch a) Grundsatz
III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 2. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 16 KEV · Beitragsgesuch a) Grundsatz
1. Wer um einen Kantonsbeitrag nachsucht, reicht dem Amt für Kultur das Gesuch mit dem Gesuchsformular ein.
2. Das Amt für Kultur stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung. Es kann ein Verfahren zur elektronischen Einreichung von Beitragsgesuchen einführen.