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277.12 KEV CH-SG

Art. 14 Kulturerbeverordnung (KEV) - Beitragserhöhung in besonderen Fällen

III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 1. Voraussetzungen, anrechenbare Kosten und Beitragssätze
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Art. 14 KEV · Beitragserhöhung in besonderen Fällen

1. Die Beitragssätze können ausnahmsweise angemessen erhöht werden, wenn bewegliches oder immaterielles Kulturerbe besonders gefährdet ist und unerlässliche Massnahmen für seinen Schutz, seine Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Dokumentation trotz angemessenen Bemühungen nicht finanziert werden können.

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