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277.12 KEV CH-SG

Art. 13 Kulturerbeverordnung (KEV) - b) immaterielles Kulturerbe

III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 1. Voraussetzungen, anrechenbare Kosten und Beitragssätze
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Art. 13 KEV · b) immaterielles Kulturerbe

1. Der Kantonsbeitrag an Massnahmen für Untersuchung, Erforschung, Dokumentation, Erhaltung, Pflege, Sammlung und Weitergabe von immateriellem Kulturerbe beträgt 10 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2. Der konkrete Beitragssatz wird durch das Amt für Kultur nach dem besonderen kulturellen Zeugniswert und dem identitätsstiftenden Charakter des Kulturguts sowie dem Nutzen der Massnahmen und der Beteiligung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder Dritter festgelegt.

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