277.12
KEV
CH-SG
Art. 12 Kulturerbeverordnung (KEV) - 2. Erwerb
III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe - 1. Voraussetzungen, anrechenbare Kosten und Beitragssätze
Art. 12 KEV · 2. Erwerb
1. Der Kantonsbeitrag beträgt beim Erwerb von beweglichem Kulturerbe durch Dritte 10 bis 50 Prozent der für den Erwerb anfallenden Kosten.
2. Der konkrete Beitragssatz wird durch das Amt für Kultur nach dem besonderen kulturellen Zeugniswert und dem identitätsstiftenden Charakter des Kulturguts sowie dem öffentlichen Interesse am Erwerb und der Beteiligung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder Dritter festgelegt.