277.11
VUKG
CH-SG
Art. 9 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Beitragssätze a) Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Erforschung
II. Kantonsbeiträge
Art. 9 VUKG · Beitragssätze a) Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Erforschung
1. Der Kantonsbeitrag an Massnahmen für Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Erforschung von unbeweglichen Kulturgütern beträgt 30 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2. Der konkrete Beitragssatz wird durch die zuständige kantonale Stelle nach dem besonderen kulturellen Zeugniswert des Objekts und dem Nutzen der Massnahme festgelegt. Bei Sakralbauten wird der Beitrag des Katholischen Konfessionsteils oder der Evangelischen Kirche an den Kantonsbeitrag angerechnet.