Art. 8 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Anrechenbare Kosten bei Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Erforschung
Art. 8 VUKG · Anrechenbare Kosten bei Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung und Erforschung
1. Anrechenbar sind die Kosten der Massnahmen, die mit Blick auf die schützenswerte Substanz des unbeweglichen Kulturguts erforderlich sind für
a) den fachgerechten und zweckmässigen Schutz;
b) die fachgerechte und zweckmässige Erhaltung und Pflege;
c) die fachgerechte und zweckmässige Untersuchung und Erforschung.
2. Von den anrechenbaren Kosten können die durch vernachlässigten Unterhalt verursachten Kosten abgezogen werden.
3. Die zuständige kantonale Stelle legt für die einzelnen Arbeitsgattungen Norm-Prozentsätze zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten fest. Die Norm-Prozentsätze werden veröffentlicht.
4. Von den Norm-Prozentsätzen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn
a) die Massnahmen den als üblich angenommenen Umfang massgeblich über- oder unterschreiten;
b) die Anforderungen an eine fachgerechte und wirtschaftliche Ausführung einzelner baulicher Massnahmen nicht oder nicht genügend erfüllt sind.