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277.11 VUKG CH-SG

Art. 7 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - b) Inventarisierung, Untersuchung und Erforschung durch Dritte

II. Kantonsbeiträge
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Art. 7 VUKG · b) Inventarisierung, Untersuchung und Erforschung durch Dritte

1. Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an die Inventarisierung, Untersuchung und Erforschung unbeweglicher Kulturgüter durch Dritte setzt voraus, dass

a) das Beitragsgesuch vollständig vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht wird;

b) die Arbeiten fachgerecht nach anerkannten Grundsätzen ausgeführt und durch die zuständige kantonale Stelle begleitet werden.

2. Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an Inventarisierungen unbeweglicher Kulturgüter durch politische Gemeinden setzt zudem voraus, dass das Inventar bezüglich der Objekte von kantonaler und nationaler Bedeutung vollständig und nachvollziehbar ist.

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