Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.11 VUKG CH-SG

Art. 6 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen a) allgemein

II. Kantonsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 VUKG · Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen a) allgemein

1. Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags, ausgenommen Beiträge an Inventarisierung, Untersuchung und Erforschung durch Dritte, setzt voraus, dass

a) das Objekt nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses als unbewegliches Kulturgut von kantonaler oder nationaler Bedeutung gilt;

b)* bei Sakralbauten im Eigentum einer Institution des katholischen Konfessionsteils, der Evangelischen Kirche, des Bistums St.Gallen oder eines Klosters im Kanton St.Gallen die jeweilige Kantonalkirche wenigstens einen halb so hohen Beitrag wie der Kanton leistet;

c) das Beitragsgesuch vollständig vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht wird. Wenn der Beitragszweck nicht gefährdet wird, kann die zuständige kantonale Stelle auf begründetes Gesuch hin den Beginn der Arbeiten vor Einreichung des Beitragsgesuchs bewilligen;

d) die Arbeiten nicht während der Hängigkeit des Beitragsgesuchs begonnen werden, ausgenommen in Absprache mit der zuständigen kantonalen Stelle;

e) die Arbeiten fachgerecht nach anerkannten Grundsätzen ausgeführt und durch die zuständige kantonale Stelle begleitet werden;

f) das Objekt nicht im Eigentum des Kantons steht. Beiträge an Dritte für Architekturwettbewerbe oder Planungen, die Objekte im Eigentum des Kantons betreffen, bleiben vorbehalten.

← Art. 5 VUKG Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Gegenstand Art. 7 VUKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →