277.11
VUKG
CH-SG
Art. 5 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Beratung und Information; Gebühr
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 VUKG · Beratung und Information; Gebühr
1. Die zuständige kantonale Stelle steht im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Mittel für denkmalpflegerische und archäologische Beratungen nach Art. 29 des Kulturerbegesetzes vom 15. August 2017 zur Verfügung.
2. Sie erhebt eine Gebühr, wenn die Beratung
a) komplex ist und umfangreiche Abklärungen erfordert oder
b) in überwiegendem privatem Interesse erfolgt.
3. Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand bemessen.