Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.11 VUKG CH-SG

Art. 30 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Rückforderung

III. Zuständigkeiten und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 VUKG · Rückforderung

1. Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

a) der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;

b) Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden;

c) der besondere kulturelle Zeugniswert des unbeweglichen Kulturguts innert 20 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung nachträglich durch die Empfängerin oder den Empfänger wesentlich beeinträchtigt wird.

← Art. 29 VUKG Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Gegenstand Art. 31 VUKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →