277.11
VUKG
CH-SG
Art. 30 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Rückforderung
III. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 30 VUKG · Rückforderung
1. Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
a) der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;
b) Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden;
c) der besondere kulturelle Zeugniswert des unbeweglichen Kulturguts innert 20 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung nachträglich durch die Empfängerin oder den Empfänger wesentlich beeinträchtigt wird.