277.11
VUKG
CH-SG
Art. 3 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - b) Anerkennung im Einzelfall
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 VUKG · b) Anerkennung im Einzelfall
1. Die für die Beitragszusicherung zuständige kantonale Stelle kann Objekte bei Vorliegen eines Beitragsgesuchs als unbewegliches Kulturgut von kantonaler oder nationaler Bedeutung anerkennen, wenn
a) für das betreffende Gemeindegebiet noch kein Schutzinventar oder keine Schutzverordnung nach Art. 2 Bst. a dieses Erlasses vorliegt oder
b) es sich um ein in seinem besonderen kulturellen Zeugniswert bisher nicht bekanntes Objekt handelt (Entdeckung).