277.11
VUKG
CH-SG
Art. 28 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Geltungsdauer
III. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 28 VUKG · Geltungsdauer
1. Die Beitragszusicherung erlischt, wenn die Arbeiten nicht innert drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. Die Frist ruht während der Hängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen.
2. Die Beitragszusicherung erlischt in jedem Fall nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Die Frist wird mit dem Einreichen der Abrechnung gewahrt.
3. Die Frist nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann durch die zuständige kantonale Stelle verlängert werden, wenn die zeitgerechte Beendigung der Arbeiten aus besonderen Gründen nicht möglich ist.