Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.11 VUKG CH-SG

Art. 28 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Geltungsdauer

III. Zuständigkeiten und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 VUKG · Geltungsdauer

1. Die Beitragszusicherung erlischt, wenn die Arbeiten nicht innert drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. Die Frist ruht während der Hängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen.

2. Die Beitragszusicherung erlischt in jedem Fall nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Die Frist wird mit dem Einreichen der Abrechnung gewahrt.

3. Die Frist nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann durch die zuständige kantonale Stelle verlängert werden, wenn die zeitgerechte Beendigung der Arbeiten aus besonderen Gründen nicht möglich ist.

← Art. 27 VUKG Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Gegenstand Art. 29 VUKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →