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277.11 VUKG CH-SG

Art. 27 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Mehrkosten

III. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 27 VUKG · Mehrkosten

1. Die zuständige kantonale Stelle kann auf begründetes Gesuch mit zusätzlicher Verfügung den Kantonsbeitrag erhöhen, wenn unvorhersehbar und unvermeidbar die anrechenbaren Kosten massgeblich höher ausfallen und dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet wird.

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