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277.11 VUKG CH-SG

Art. 24 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Weiterleitung, Information und Koordination

III. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 24 VUKG · Weiterleitung, Information und Koordination

1. Die zuständige kantonale Stelle leitet Beitragsgesuche, über die sie nicht selbst beschliesst, innert nützlicher Frist an die zuständige Gemeindebehörde weiter.

2. Sie informiert die politische Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Objekt befindet, über den Beitragsentscheid des Kantons.

3. Sie koordiniert das Beitragsverfahren bei Sakralbauten mit dem Katholischen Konfessionsteil oder der Evangelischen Kirche und bei Bedarf mit dem Bund.

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