277.11
VUKG
CH-SG
Art. 23 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Mitteilung Beschluss
III. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 23 VUKG · Mitteilung Beschluss
1. Die zuständige kantonale Stelle teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Beschluss mit.
2. Die Mitteilung erfolgt
a) bei Zusicherung eines Kantonsbeitrags durch Verfügung;
b) bei Nichteintreten auf das Beitragsgesuch oder bei dessen Ablehnung mit einfachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann nach Erhalt des Briefs eine anfechtbare Verfügung verlangen.