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277.11 VUKG CH-SG

Art. 23 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Mitteilung Beschluss

III. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 23 VUKG · Mitteilung Beschluss

1. Die zuständige kantonale Stelle teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Beschluss mit.

2. Die Mitteilung erfolgt

a) bei Zusicherung eines Kantonsbeitrags durch Verfügung;

b) bei Nichteintreten auf das Beitragsgesuch oder bei dessen Ablehnung mit einfachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann nach Erhalt des Briefs eine anfechtbare Verfügung verlangen.

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