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277.11 VUKG CH-SG

Art. 22 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - b) Kantonsbeiträge unter Fr. 20'000.-

III. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 22 VUKG · b) Kantonsbeiträge unter Fr. 20'000.-

1. Für Gesuche um Kantonsbeiträge unter Fr. 20'000.- beschliesst die zuständige kantonale Stelle die Zusicherung des Beitrags und die mit ihr verbundenen Auflagen und Bedingungen, wenn

a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt sind und

b) die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel aus dem allgemeinen Staatshaushalt und der anderen Gesuche möglich ist.

2. Sie lehnt Gesuche ab, bei denen

a)* die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags nicht erfüllt sind oder

b) die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der anderen Gesuche nicht möglich ist.

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