277.11
VUKG
CH-SG
Art. 21 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - 2. Beschluss
III. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 21 VUKG · 2. Beschluss
1. Für Beitragsgesuche, für die der Kantonsrat Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds beschlossen hat, beschliesst die zuständige kantonale Stelle
a) die Zusicherung der Kantonsbeiträge;
b) die mit der Zusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen.
2. Sie lehnt Gesuche ab, bei denen die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags mangels Nachtragskredit nicht möglich ist.