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277.11 VUKG CH-SG

Art. 21 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - 2. Beschluss

III. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 21 VUKG · 2. Beschluss

1. Für Beitragsgesuche, für die der Kantonsrat Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds beschlossen hat, beschliesst die zuständige kantonale Stelle

a) die Zusicherung der Kantonsbeiträge;

b) die mit der Zusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen.

2. Sie lehnt Gesuche ab, bei denen die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags mangels Nachtragskredit nicht möglich ist.

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