277.11
VUKG
CH-SG
Art. 20 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Beitragszusicherung a) Kantonsbeiträge ab Fr. 20'000.- 1. Antrag
III. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 20 VUKG · Beitragszusicherung a) Kantonsbeiträge ab Fr. 20'000.- 1. Antrag
1. Für Gesuche um Kantonsbeiträge ab Fr. 20'000.- bereitet das zuständige Departement zuhanden der Regierung den Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses für die erforderlichen Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds vor, wenn
a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt sind und
b) unter Berücksichtigung der anderen Gesuche die Mittel des Lotteriefonds die Ausrichtung eines Beitrags grundsätzlich erlauben.
2. Die zuständige kantonale Stelle informiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über den Antrag.