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277.11 VUKG CH-SG

Art. 2 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Einstufung a) Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VUKG · Einstufung a) Grundsatz

1. Als unbewegliche Kulturgüter von kantonaler oder nationaler Bedeutung nach Art. 31 des Kulturerbegesetzes vom 15. August 2017 gelten Baudenkmäler und archäologische Denkmäler, die

a) in einem Schutzinventar oder in einer Schutzverordnung nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 als Objekte von kantonaler oder nationaler Bedeutung bezeichnet sind oder

b) vom Kanton im Rahmen eines Beitragsgesuchs als Objekte von kantonaler oder nationaler Bedeutung anerkannt werden.

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