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277.11 VUKG CH-SG

Art. 18 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Beitragsgesuch a) Form und Inhalt

III. Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 18 VUKG · Beitragsgesuch a) Form und Inhalt

1. Wer um einen Kantonsbeitrag nachsucht, reicht der zuständigen kantonalen Stelle wenigstens das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular ein.

2. Die zuständige kantonale Stelle stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung. Sie kann

a)* verlangen, dass weitere erforderliche Unterlagen eingereicht werden;

b)* ein Verfahren zur elektronischen Einreichung von Beitragsgesuchen einführen.

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