Art. 16 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - b) besondere Fälle
Art. 16 VUKG · b) besondere Fälle
1. In der Zusicherung eines Kantonsbeitrags ab Fr. 20'000.- an Eigentümerinnen und Eigentümer für den Schutz, die Erhaltung und Pflege sowie die Untersuchung und Erforschung oder für den Erwerb unbeweglicher Kulturgüter wird die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer mit Auflagen und Bedingungen insbesondere verpflichtet
a) das Objekt sowie die in ihrem oder seinem Eigentum stehende Umgebung des Objekts in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand zu erhalten;
b) Änderungen des Zustands nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle vorzunehmen;
c) den Zutritt zur Überwachung des Zustands durch die zuständige kantonale Stelle zu dulden;
d) der zuständigen kantonalen Stelle Handänderungen oder andere rechtliche Veränderungen unverzüglich zu melden.
2. Die zuständige kantonale Stelle lässt die Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Grundbuch anmerken.
3. Auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers hebt die zuständige kantonale Stelle die Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf und veranlasst die Löschung der Anmerkung im Grundbuch, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung wenigstens 20 Jahre vergangen sind.