277.11
VUKG
CH-SG
Art. 10 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - b) Architekturwettbewerbe und Planungen
II. Kantonsbeiträge
Art. 10 VUKG · b) Architekturwettbewerbe und Planungen
1. Der Kantonsbeitrag an Architekturwettbewerbe und Planungen beträgt 10 bis 50 Prozent der für den Wettbewerb oder die Planung anfallenden Kosten.
2. Der konkrete Beitragssatz wird von der zuständigen kantonalen Stelle nach dem besonderen kulturellen Zeugniswert des betroffenen Objekts oder der betroffenen Objekte sowie aufgrund des öffentlichen Interesses am Wettbewerb oder der Planung festgelegt.