277.11
VUKG
CH-SG
Art. 1 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Gegenstand
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 VUKG · Gegenstand
1. Dieser Erlass regelt
a) für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Baudenkmäler und archäologische Denkmäler
1. die Einstufung der Objekte von kantonaler oder nationaler Bedeutung;
2. die für die Ausrichtung massgebenden Voraussetzungen;
3. die für die Bemessung der Beiträge anrechenbaren Kosten und Beitragssätze;
4. Zuständigkeiten und Verfahren;
b) die Erhebung von Gebühren für denkmalpflegerische und archäologische Beratungen.