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277.11 VUKG CH-SG

Art. 1 Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter (VUKG) - Gegenstand

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VUKG · Gegenstand

1. Dieser Erlass regelt

a) für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Baudenkmäler und archäologische Denkmäler

1. die Einstufung der Objekte von kantonaler oder nationaler Bedeutung;

2. die für die Ausrichtung massgebenden Voraussetzungen;

3. die für die Bemessung der Beiträge anrechenbaren Kosten und Beitragssätze;

4. Zuständigkeiten und Verfahren;

b) die Erhebung von Gebühren für denkmalpflegerische und archäologische Beratungen.

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