277.1
KEG
CH-SG
Art. 9 Kulturerbegesetz (KEG) - Unterschutzstellung
II. Bewegliches Kulturgut - 1. Unterschutzstellung - a) Verfahren
Art. 9 KEG · Unterschutzstellung
1. Die Unterschutzstellung von Kulturerbe erfolgt durch
a) Vereinbarung zwischen Eigentümerin oder Eigentümer und zuständigem Departement;
b) Beschluss der Regierung, wenn das Kulturerbe im Eigentum des Kantons oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung des Kantons steht.