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277.1 KEG CH-SG

Art. 9 Kulturerbegesetz (KEG) - Unterschutzstellung

II. Bewegliches Kulturgut - 1. Unterschutzstellung - a) Verfahren
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Art. 9 KEG · Unterschutzstellung

1. Die Unterschutzstellung von Kulturerbe erfolgt durch

a) Vereinbarung zwischen Eigentümerin oder Eigentümer und zuständigem Departement;

b) Beschluss der Regierung, wenn das Kulturerbe im Eigentum des Kantons oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung des Kantons steht.

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