277.1
KEG
CH-SG
Art. 8 Kulturerbegesetz (KEG) - Beurteilung als Kulturerbe
II. Bewegliches Kulturgut - 1. Unterschutzstellung - a) Verfahren
Art. 8 KEG · Beurteilung als Kulturerbe
1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer informiert die zuständige kantonale Stelle, wenn sie oder er bewegliches Kulturgut, das Kulturerbe nach Art. 3 und 4 dieses Erlasses sein könnte, unter Schutz stellen möchte.
2. Die zuständige kantonale Stelle beurteilt das Kulturgut und teilt der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit, ob es Kulturerbe ist.
3. Hat die zuständige kantonale Stelle Kenntnis von beweglichem Kulturgut, das Kulturerbe sein könnte, nimmt sie von Amtes wegen eine Beurteilung vor und teilt das Ergebnis der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit.
4. Die zuständige kantonale Stelle erlässt auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers eine Verfügung über die Beurteilung als Kulturerbe.