Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.1 KEG CH-SG

Art. 7 Kulturerbegesetz (KEG) - Aufgabenerfüllung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 KEG · Aufgabenerfüllung

1. Die zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinden erfüllen Aufgaben nach diesem Erlass nach anerkannten fachlichen Grundsätzen.

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