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277.1 KEG CH-SG

Art. 6 Kulturerbegesetz (KEG) - d) Überlieferung und Erwerb

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 KEG · d) Überlieferung und Erwerb

1. Der Kanton sorgt für die Überlieferung von in seinem Eigentum befindlichem Kulturerbe durch Untersuchung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation und Vermittlung.

2. Er veröffentlicht nach Möglichkeit die Ergebnisse.

3. Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite bewegliches und unbewegliches Kulturerbe allein oder gemeinsam mit Dritten erwerben.

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