277.1
KEG
CH-SG
Art. 5 Kulturerbegesetz (KEG) - c) Umgang
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 KEG · c) Umgang
1. Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche juristische Personen sowie Private, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen, sorgen für Schutz, Erhaltung und Pflege von in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichem Kulturerbe und machen dieses nach Möglichkeit öffentlich zugänglich.