Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.1 KEG CH-SG

Art. 42 Kulturerbegesetz (KEG) - Ergänzendes Recht

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 42 KEG · Ergänzendes Recht

1. Die Regierung erlässt durch Verordnung insbesondere Bestimmungen über

a) die für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen massgebenden Voraussetzungen;

b) die für die Bemessung der Kantonsbeiträge anrechenbaren Kosten und Beitragssätze;

c) Zuständigkeit und Verfahren für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.

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