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277.1 KEG CH-SG

Art. 41 Kulturerbegesetz (KEG) - Strafbestimmung

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 41 KEG · Strafbestimmung

1. Mit Busse bis Fr. 30 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) die Pflichten nach Art. 12 und 22 dieses Erlasses verletzt;

b) unter Schutz gestelltes Kulturerbe widerrechtlich auf dauerhaften Verbleib oder ohne Ausfuhrbewilligung ausführt;

c) Fundstellen, die archäologische Denkmäler sein könnten, ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle verändert, zerstört oder in ihrem Bestand gefährdet;

d) ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle archäologische Arbeiten ausführt oder technische Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds nach Gegenständen, die archäologische Funde sein könnten, verwendet.

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