277.1
KEG
CH-SG
Art. 41 Kulturerbegesetz (KEG) - Strafbestimmung
VII. Schlussbestimmungen
Art. 41 KEG · Strafbestimmung
1. Mit Busse bis Fr. 30 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) die Pflichten nach Art. 12 und 22 dieses Erlasses verletzt;
b) unter Schutz gestelltes Kulturerbe widerrechtlich auf dauerhaften Verbleib oder ohne Ausfuhrbewilligung ausführt;
c) Fundstellen, die archäologische Denkmäler sein könnten, ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle verändert, zerstört oder in ihrem Bestand gefährdet;
d) ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle archäologische Arbeiten ausführt oder technische Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds nach Gegenständen, die archäologische Funde sein könnten, verwendet.