Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.1 KEG CH-SG

Art. 40 Kulturerbegesetz (KEG) - Grundsatz

VI. Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 KEG · Grundsatz

1. Der Kanton finanziert die aufgrund dieses Erlasses entstehenden Aufwendungen aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushalts.

2. Er kann Beiträge nach Art. 20, 31 und 35 dieses Erlasses sowie eigene Vorhaben ergänzend aus Mitteln des Lotteriefonds finanzieren, wenn sie einem gemeinnützigen Zweck dienen.

← Art. 39 KEG Kulturerbegesetz (KEG) - Geltungsbereich Art. 41 KEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →