277.1
KEG
CH-SG
Art. 40 Kulturerbegesetz (KEG) - Grundsatz
VI. Finanzierung
Art. 40 KEG · Grundsatz
1. Der Kanton finanziert die aufgrund dieses Erlasses entstehenden Aufwendungen aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushalts.
2. Er kann Beiträge nach Art. 20, 31 und 35 dieses Erlasses sowie eigene Vorhaben ergänzend aus Mitteln des Lotteriefonds finanzieren, wenn sie einem gemeinnützigen Zweck dienen.