277.1
KEG
CH-SG
Art. 4 Kulturerbegesetz (KEG) - b) Eigenschaften
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 KEG · b) Eigenschaften
1. Der besondere kulturelle Zeugniswert bemisst sich
a) von beweglichem und unbeweglichem Kulturgut insbesondere nach der ihm zukommenden archäologischen, gesellschaftlichen, handwerklichen, historischen, künstlerischen, politischen, religiösen, technischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder siedlungs- oder landschaftsprägenden Bedeutung;
b) von immateriellem Kulturgut insbesondere nach dem Merkmal, dass es von Gruppen oder Einzelpersonen über Generationen hinweg weitergegeben wurde sowie fortwährend neu gestaltet und vermittelt wird.
2. Kulturgut ist identitätsstiftend, wenn es für das historische oder kulturelle Selbstverständnis der Bevölkerung oder eines Teils davon besondere Bedeutung hat oder dieses prägt.